KI-generierte Inhalte kennzeichnen
Besonders praxisrelevant sind die seit August 2026 neuen Transparenzpflichten. Nutzer müssen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System kommunizieren, etwa bei einem Website-Chatbot. Auch KI-generierte Bilder oder sonstige öffentlich verwendete Inhalte sollten gekennzeichnet werden, wenn ihr Ursprung nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Da fehlende Hinweise Beanstandungen auslösen können, sollten auch ältere KI-Inhalte auf Websites oder auf Social Media geprüft und gegebenenfalls nachträglich gekennzeichnet werden.
Was Baubetriebe zusätzlich beachten sollten
Unternehmen sollten dokumentieren, welche KI-Tools sie einsetzen, wofür sie genutzt werden und welche Mitarbeitenden damit arbeiten. Wichtig bleibt außerdem die Vermittlung von KI-Kompetenz: Vom AI-Act vorgeschriebene Lehrpläne oder Zertifikate gibt es nicht.
Zusätzlich sollten Unternehmen generell aufmerksam bleiben: Strengere Anforderungen können insbesondere entstehen, wenn KI beispielsweise im Personalbereich eingesetzt wird. Auch wer KI-Systeme wesentlich verändert, kann anders eingeordnet werden als ein reiner Anwender. Weitere Informationen zu diesem Thema, insbesondere zu Vorgaben, Risikoklassen und Handlungspflichten finden Mitglieder in unseren BLICKPUNKT BAU-Ausgaben 2/2025, 5/2025 und 4/2026 sowie in unserem News-Artikel „Der EU AI-Act“.

